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Wer eine neue Heizungsanlage einbaut oder eine bestehende erneuert – Wärmepumpen eingeschlossen –, ist damit rechtlich noch nicht fertig. Das Gebäudeenergiegesetz (GEG 2024) verlangt in § 96 („Private Nachweise“) eine sogenannte Fachunternehmererklärung, die der ausführende Handwerksbetrieb dem Eigentümer nach Abschluss der Arbeiten ausstellen muss.
Was die Erklärung bestätigt
Die Fachunternehmererklärung ist eine Bescheinigung, mit der der Betrieb bestätigt, dass die ausgeführten Arbeiten durchgeführt und dabei die gesetzlichen Vorgaben und Grenzwerte aus dem GEG eingehalten wurden. Sie ist damit der formale Nachweis dafür, dass eine neue Heizungsanlage – etwa eine Wärmepumpe – normkonform eingebaut wurde, und zugleich häufig Voraussetzung für Förderanträge des Eigentümers.
Unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten
Nach § 96 GEG ist der Handwerksbetrieb verpflichtet, die Unternehmererklärung unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten abzugeben. Die Pflicht greift immer dann, wenn eine Heizungsanlage erstmalig eingebaut oder erneuert wird – ausdrücklich eingeschlossen sind auch Wärmepumpen, die in den vergangenen Jahren zum am häufigsten geförderten Heizungstyp geworden sind.
Zehn Jahre Aufbewahrungspflicht beim Eigentümer
Der Eigentümer wiederum ist verpflichtet, die Unternehmererklärung mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Über diesen Zeitraum wechseln nicht selten Eigentümer, Mieter oder Verwaltungen – ein Papierdokument, das lose bei den Bauunterlagen liegt, ist entsprechend gefährdet, bei einem Umzug oder Verkauf verloren zu gehen.
Stellt ein Betrieb keine Unternehmererklärung aus, sieht das GEG ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro vor. Das macht die Erklärung zu einem verbindlichen Bestandteil jedes Wärmepumpen- oder Heizungsauftrags – nicht zu einer freiwilligen Serviceleistung.
- Rechtsgrundlage: § 96 GEG 2024, „Private Nachweise“
- Pflicht bei: Erstinbetriebnahme oder Erneuerung einer Heizungsanlage, inkl. Wärmepumpen
- Ausstellung: unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten durch den Betrieb
- Aufbewahrung: mindestens 10 Jahre durch den Eigentümer
- Sanktion bei Nichterfüllung: Bußgeld bis 5.000 Euro
Für den ausführenden Betrieb liegt der praktische Nutzen einer digital hinterlegten Kopie auf der Hand: Wird die Erklärung Jahre später für einen Förderantrag, einen Eigentümerwechsel oder eine Bank-Finanzierung erneut benötigt, lässt sie sich über die Anlagenakte des Objekts abrufen, statt beim ursprünglichen Betrieb telefonisch nachgefragt werden zu müssen.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche oder steuerliche Beratung im Einzelfall.
Quellen
- Gebäudeforum — Nachweispflichten im GEG 2024: Einbau, Betrieb und Austausch von Heizungsanlagen
- Regierungspräsidium Kassel — Unternehmererklärung nach § 96 GEG (amtliches Muster, PDF)
- ENERGIE-FACHBERATER — Unternehmererklärung nach GEG: wichtig auch für die Förderung
- ENERGIE-FACHBERATER — Muss unser Handwerker eine Fachunternehmererklärung ausstellen?